Allgemeine Geschäftsbedingungen

Allgemeine Geschäftsbedingungen
der VOLAG System AG

 

1. Allgemeines

Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen stellen einen integrierenden und festen Bestandteil des EDV-Vertrages zwischen VOLAG und den Kunden dar, welcher Vertrag sich somit aus den von den Parteien unterzeichneten Vertragsdokumente (nachfolgend Einzelvertrag genannt), den Allgemeinen Geschäftsbedingungen und den Lizenzbestimmungen zusammensetzt. Bei Widersprüchen gehen die im Einzelvertrag getroffenen Vereinbarungen den Geschäftsbedingungen vor.

2. Angebote

Als Richtangebote bezeichnete Offerten sind immer unverbindlich. Andere Angebote sind in der Regel jeweils 2 Monate ab Ausstelldatum gültig.

3. Preise

Der Kaufpreis für die Hard- und Software sind im Einzelvertrag festgelegt. Soweit darin nichts anderes vereinbart ist, sind Dienstleistungen auf Honorarbasis nach Stundenaufwand separat zu vergüten gemäss der Honorar- und Spesenordnung von VOLAG.

Die Preise verstehen sich, soweit nichts anderes vermerkt ist, in Schweizerfranken, exkl. MWSt. Nicht im Preis enthalten sind Gebühren, Abgaben, Zölle, Transport, Verpackung, Versicherung und Versandspesen. Sie sind zur Zahlung fällig netto innert 14 Tagen ab Rechnungsstellung.

Unberechtigte Skontoabzüge werden nicht akzeptiert und in jedem Fall gegen Mahngebühr von CHF 50.- nachfakturiert.

Hält der Kunde die Zahlungstermine nicht ein, hat er ohne Mahnung vom Zeitpunkt der Fälligkeit an einen Verzugszins zu ent-richten, der zwei Prozent über dem jeweiligen Diskontsatz der Schweizerischen Nationalbank liegt.

Irrtümer, insbesondere bei Angaben des Hardwarelieferanten, welche die Rechnerhardware und die Betriebssystem-Software betreffen, sowie auch Peisänderungen aufgrund von Wechselkursschwankungen oder technischer Änderungen bleiben jedoch vorbehalten.

4. Umfang, Installation und Ort der Lieferung

Für Umfang und Ausführung der Lieferung ist die schriftliche Auftragsbestätigung massgebend. VOLAG liefert die Produkte in der Standardausführung, Software in ihrer maschinell lesbaren Form nach der gültigen Version im Zeitpunkt der Lieferung.

Der Kunde stellt gleichzeitig die notwendigen Räume mit den erforderlichen technischen Einrichtungen inbesondere elektrischen Anschlüssen gemäss Instruktion von VOLAG während der Installationsdauer zur Verfügung.

Ferner hält er auf seine Kosten die notwendigen Spezialisten und technischen Hilfsmittel für das Auspacken, das Verschieben vom Abladeplatz zum Installationsort und das Aufstellen der Maschinen bereit. Mit der Durchführung des Testprogrammes von VOLAG ist die Installation abgeschlossen und die Betriebsfertigkeit erstellt. Anschliessend wird vom Kunden und VOLAG eine gemeinsame Schlussabnahme mit Protokoll (mit evtl. Mängelrügen) durchgeführt und somit gilt die Hardware inklusive Systemsoftware als abgenommen.

Stellt VOLAG die Produkte ganz oder teilweise in einer besonderen Ausführung für den Kunden her, richten sich ihre Arbeiten nach dem Leistungsbeschrieb, worin der Kunde unter anderem anzugeben hat, unter welchen Bedingungen welches Ergebnis angestrebt wird.

Änderungen gegenüber der Auftragsbestätigung sind zulässig, sofern die Produkte die gleichen Funktionen erfüllen. VOLAG ist jedoch nicht verpflichtet, derartige Änderungen auch an Produkten vorzunehmen, die bereits hergestellt oder geliefert sind.

Hat eine Änderung auf Wunsch des Kunden zu erfolgen, so kann VOLAG den dadurch verursachten Mehraufwand in Rechnung stellen.

5. Software und Know-how

Der Kunde darf die überlassene Software, das Know-how, die Datenträger und Dokumentation im vorgesehenen Umfang selbst benützen, nicht aber an Dritte weitergeben. Das Eigentum daran und das Recht zur weiteren Verwendung bleibt bei VOLAG oder deren Lizenzgeber, auch wenn der Kunde Softwareprogramme oder Know-how-Aufzeichnungen nachträglich ändert.

Zusätzlich und ergänzend gelten die VOLAG-Lizenzbe-stimmungen.

Der Kunde hat auf allen Modifikationen und Kopien die gleichen Schutzrechtsvermerke wie auf dem Original anzubringen.

6. Dokumentation

Der Kunde hat ein Anrecht auf ein Exemplar der Benutzerdoku-mentation in der üblichen Ausführung. Zusätzliche Exemplare oder Dokumentationen in nicht bereits vorhandenen Sprachen darf VOLAG gesondert in Rechnung stellen.

Abweichungen in der Dokumentation, namentlich bei Beschreibungen und Abbildungen, sind zulässig, sofern diese zu keinen Bedienungsfehlern oder Fehlmanipulationen führen.

7. Diskretion

Beide Parteien werden sämtliche Informationen aus dem Geschäftsbereich des anderen, die weder allgemein zugänglich noch allgemein bekannt sind, Dritten nicht offenbaren und alle Anstrengungen unternehmen, um Dritte am Zugang zu diesen Informationen zu hindern. Andererseits darf jede Partei in ihrer angestammten Tätigkeit Kenntnisse weiterverwenden, die sie bei der Geschäftsabwicklung erwirbt.

Die Parteien überbinden diese Verpflichtung auch ihren Mitar- beitern.

8. Eigentumsvorbehalt

Bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises inklusive allfälligen Verzugszinsen bleiben die Produkte im Eigentum der VOLAG. Das Eigentumsrecht erlöscht bei der Software auch nach Bezahlung nicht.

VOLAG ist berechtigt den Eigentumsvorbehalt auf Kosten des Kunden in das entsprechende Register eintragen zu lassen.

9. Termine

Verbindlich sind ausschliesslich schriftlich zugesicherte Termine. Solche Termine verlängern sich angemessen:

a) wenn VOLAG Angaben, die sie für die Ausführung benötigt, nicht rechtzeitig zugehen oder wenn der Kunde sie nachträglich ändert.

b) wenn der Kunde mit den von ihm auszuführenden Arbeiten im Rückstand oder mit der Erfüllung seiner vertraglichen Pflichten im Verzug ist, insbesondere wenn er Zahlungsbedingungen nicht einhält.

c) wenn Hindernisse auftreten, die ausserhalb des Willens von VOLAG liegen, wie Naturereignisse, Mobilmachung, Krieg, Aufruhr, Epidemien, Unfälle, erhebliche Betriebsstörungen, Ar-beitskonflikte, verspätete oder fehlerhafte Zulieferungen durch Dritte sowie behördliche Massnahmen.

VOLAG kann auch Teillieferungen ausführen.

Bei Verzögerungen hat der Kunde VOLAG eine angemessene Frist zur nachträglichen Erfüllung anzusetzen.

10. Abnahme

Sofern kein besonderes Abnahmeverfahren vereinbart ist, hat der Kunde die Produkte selbst zu prüfen und allfällige Mängel schriftlich bekanntzugeben. Unterlässt er die Anzeige innerhalb von vier Wochen nach der Lieferung resp. Installation, gelten alle Funktionen als erfüllt und genehmigt.

Zeigen sich später innerhalb der Garantiefrist Mängel, die auch bei sorgfältiger Prüfung nicht hätten entdeckt werden können, hat sie der Kunde VOLAG sofort schriftlich anzuzeigen. Andernfalls gilt die Lieferung trotz dieser Mängel als genehmigt.

11. Garantie

Die Gewährleistung beträgt sechs Monate ab Lieferung.

VOLAG garantiert, dass sie die Produkte in funktionstüchtigem Zustand liefert.

VOLAG verpflichtet sich als Gewährleistung zur Beseitigung der Fehler oder zum Ersatz, die nachweisbar infolge von Material-, Konstruktions- und Ausführungsfehlern schadhaft oder unbrauchbar sind.

Von der Gewährleistung ausgeschlossen sind Mängel und Störungen, die VOLAG nicht zu vertreten hat, wie natürliche Ab-nützung, höhere Gewalt, unsachgemässe Behandlung, Eingriffe des Kunden oder Dritter, übermässige Beanspruchung, ungeeignete Betriebsmittel oder extreme Umgebungseinflüsse.

VOLAG erbringt diese Gewährleistung von Montag – Freitag von 08.00 – 12.00 / 13.00 – 17.00 Uhr in ihren Räumen oder beim Kunden, der VOLAG freien Zugang zu gewähren hat. Demontage-, Montage-, Transport-, Verpackungs-, Reise- und Aufenthaltskosten gehen zu Lasten des Kunden.

Kann der Mangel nicht beseitigt werden, hat der Kunde Anspruch auf eine Preisminderung und den Ersatz des nachgewiesenen, unmittelbaren Schadens bis maximal zum Gesamtbetrag der Software. Ein Vertragsrücktritt sowie der Ersatz weitergehender Ansprüche, insbesondere für mittelbare, indirekte oder Folgeschäden, entgangenen Gewinn oder Verdienstausfall sind ausgeschlossen.

12. Rechte an Dokumentation und Software

Das Eigentum sowie alle sonstigen Rechte an der Software und der dazugehörigen Dokumentation verbleiben bei VOLAG. Software und Dokumentation stellen ein Geschäftsgeheimnis dar, das der Kunde zu wahren sich verpflichtet.

Der Kunde ist berechtigt, die Software für seinen vertrags-gemässen Gebrauch und zu Sicherstellungszwecken zu kopieren. Eine sonstige Vervielfältigung der Software und Dokumentationen bedarf der schriftlichen Zustimmung von VOLAG.

13. Export

Der Kunde ist verantwortlich für die Einhaltung von in- und ausländischen Exportvorschriften.

Die Wiederausfuhr gewisser Produkte ausländischen Ursprungs ist gemäss der Abteilung für Ein- und Ausfuhr des Eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartementes gegenüber eingegangenen Verpflichtungen nur mit einer Bewilligung dieser Amtsstelle gestattet. VOLAG bezeichnet die betreffenden Produkte ausschliesslich in Angeboten und Rechnungen, womit die Auflage auf den Kunden übergeht.

14. Wartung- und Supportvertrag

Der Kunde hat die Möglichkeit, einen Wartungsvertrag für die Hard- und Software oder Teile davon mit der VOLAG abzuschliessen. Details werden in einem speziellen Wartungs- resp. Supportvertrag geregelt.

15. Vertragsänderungen und -ergänzungen

Änderungen oder Ergänzungen des vorliegenden Bedingungen bedürfen zu ihrer Gültigkeit der schriftlichen Form. Mündliche Vereinbarungen sind ungültig.

16. Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen

Sollten Teile des Angebots unwirksam oder nichtig sein, werden die übrigen Bestimmungen nicht berührt. Die Vertragspartner verpflichten sich in einem solchen Fall die unwirksamen oder nichtigen Teile durch wirtschaftlich gleichwertige und rechtsbeständige Bestimmungen zu ersetzen.

17. Gerichtsstand

Ausschliesslicher Gerichtsstand ist am Sitz der VOLAG.

VOLAG System  AG
Wiesentalstrasse 1
CH-9425 Thal SG
Telefon: +41 (0) 71 / 858 56 56
Fax: +41 (0) 71 / 858 56 57
www.volag-system.ch

Ausgabe Januar 2019

Lizenzbestimmungen der VOLAG System AG

 

1. Umfang

1.1 Der Lizenznehmer erhält für die im Vertrag bezeichnete Software die nicht exklusive Lizenz, diese auf einem einzigen Computersystem zu benutzen. Die Software darf vom Lizenznehmer vom originären Computersystem auf ein anderes übertragen werden, vorrausgesetzt, dass die Software nur auf einem Computersystem benutzt wird.

1.2 Sofern der Vertrag eine Hardware-Lizenzierung vorsieht, gelten die nachfolgenden Lizenzbestimmungen entsprechend.

2. Rechte an der Software

Die Rechte an der Software, insbesondere Markenrechte und Copyrigths, wie Veröffentlichungs-, Vervielfältigungs-, Bearbeitungs- und  Verwertungsrechte an der Software verbleiben im Eigentum des Herstellers und werden durch den vorliegenden Vertrag nicht berührt.

3. Vervielfältigung

3.1 Die Software ist urheberrechtlich geschützt. Soweit die Soft-ware nicht mit einem Kopierschutz versehen ist, ist dem Lizenz-nehmer das Anfertigen von zwei Reservekopien nur zu Sicherungszwecken erlaubt. Die Anfertigung weiterer Kopien setzt die schriftliche Zustimmung des Herstellers voraus. An den Kopien hat VOLAG die gleichen Rechte wie am Original.

3.2 Die in Artikel 3 Absatz 1 enthaltene Bestimmung gilt unabhängig des für die Kopie verwendeten köperlichen Datenträgers.

4. Software als Bestandteil eines Programms

Die Verwendung der Software als Bestandteil eines erweiterten Programms ist dem Lizenznehmer erlaubt. Die Bestimmungen von Artikel 3 des Vertrages bleiben vorbehalten.

5. Schulung und Beratung

5.1 Der Hersteller ist bereit dem Lizenznehmer die erforderliche Schulung und Beratung bezüglich der Installation, des Einsatzes und der Anwendungsmöglichkeiten der Software zu gewähren, damit dem Lizenznehmer eine optimale Anwendung der vom Hersteller übermittelten Software ermöglicht werden kann. Der Ort und der zeitliche Umfang der Schulung und Beratung richten sich nach dem Einzelvertrag.

5.2 Alle im Zusammenhang mit Artikel 5.1 entstehenden Kosten werden vom Lizenznehmer übernommen.

5.3 Nach Absolvierung der Basisschulung müssen die restlichen Schulungstage innerhalb von 60 Tagen bezogen werden, ansonsten besteht kein Anspruch mehr darauf.

6. Geheimhaltung

Beide Parteien verpflichten sich gegenseitig zur Geheimhaltung aller Wahrnehmungen, die zur geschäftlichen Geheimsphäre gehören. Dazu zählen auch Informationen, Ideen, Konzepte und Verfahren, die das Lizenzmaterial betreffen.

7. Verletzung der Lizenzbestimmungen

7.1 Das Recht des Lizenznehmers zur Benutzung der Software erlischt automatisch ohne Kündigung, wenn er eine Bedingung dieser Lizenzbestimmung verletzt.

7.2 Ausserdem schuldet der Kunde bei Lizenzverletzung der VOLAG den 3-fachen Betrag der einmaligen Lizenzgebühr bzw. eine 6-fache Jahres-Lizenzgebühr. Er hat den ursprünglichen Rechtszustand auf eigene Kosten wiederherzustellen.

8. Rechtsgewährleistung

Bei der Ausführung ihrer Leistungen wird VOLAG gewerbliche Schutzrechte Dritter nicht wissentlich verletzen.

VOLAG verteidigt den Kunden gegen jeden in Zusammenhang mit seiner vertragsgemässen Nutzung des Arbeitsresultates erhobenen Anspruch wegen Verletzung eines Schutzrechtes, sofern sie vom Kunden innerhalb von 30 Tagen schriftlich benachrichtigt wird und ihr die ausschliessliche Führung eines allfälligen Prozesses und aller Verhandlungen für die gerichtliche oder aussergerichtliche Erledigung des Rechtsstreites überlassen wird. Unter diesen Voraussetzungen führt die VOLAG den Rechtsstreites auf ihre Kosten und übernimmt auch Schadenersatz, der Dritten zugesprochen wird.

Wenn das Arbeitsresultat nach richterlichem Urteil oder nach dem Ermessen der VOLAG Schutzrechte Dritter verletzt, hat VOLAG das Recht, auf eigene Kosten Änderungen vorzunehmen, um die Verletzungen zu beseitigen oder die entsprechenden Rechte zu erwerben. Sofern diese Massnahmen nicht zum Ziele führen und die Schutzrechtsverletzungen durch richterliches Urteil festgestellt sind, wird VOLAG den Kunden für den Verlust des Nutzungsrechtes durch Rückerstattung der bezahlten Gebühren (unter Abzug der handelsüblichen Abschreibung während der Nutzungsdauer) entschädigen.

VOLAG ist von den vorstehenden Verpflichtungen enthoben, wenn ein schutzrechtlicher Anspruch darauf beruht, dass das Arbeitsresultat vom Kunden geändert wurde, oder dessen Nutzung unter anderen als den spezifizierten Einsatzbedingungen erfolgt. Dem Kunden stehen gegenüber VOLAG keine über diese Bestimmungen hinausgehenden Ansprüche zu.

9. Änderungen und Ergänzungen

Änderungen und Ergänzungen des von den Parteien getroffenen Vertrages und der vorliegenden Lizenzbestimmungen bedürfen zur Rechtswirksamkeit der schriftlichen Form.

10. Anwendbares Recht

Der von den Parteien getroffene Vertrag und die vorliegenden Lizenzbestimmungen unterliegen schweizerischem Recht.

11. Gerichtsstand

Aussschliesslicher Gerichtsstand ist am Sitz der VOLAG.

VOLAG System  AG
Wiesentalstrasse 1
CH-9425 Thal SG
Telefon: +41 (0) 71 / 858 56 56
Fax: +41 (0) 71 / 858 56 57
www.volag-system.ch

Ausgabe Januar 2019